Antidumpingzoll auf Fahrräder

Die von der Europäischen Union erhobenen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Fahrrädern chinesischen Ursprungs gehören zu den am längsten erhobenen Antidumpingzöllen der Union schlechthin. Endgültige Antidumpingzölle auf Fahrräder wurden erstmalig mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates vom 8. September 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhr von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Seinerzeit betrug der festgelegte Antidumpingzollsatz 30,6%.

Seit dieser Festlegung im Jahre 1993 wurde der Antidumpingzoll immer wieder aufrechterhalten und der Zollsatz regelmäßig an die Marktsituation der Europäischen Union angepasst. Aktuell liegt der Antidumpingzollsatz bei 48,5%.

 

Aktuelle Entwicklungen – Auslaufüberprüfung

Trotzdem Antidumpingzölle auf Fahrräder chinesischen Ursprungs seit nunmehr 25 Jahren erhoben werden, drohte die laufende Maßnahme zuletzt am 06. Juni 2018 auszulaufen.

Die Europäische Kommission veröffentlichte eine entsprechende Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen im Amtsblatt der Union. Daraufhin wurde ihr am 05. März 2018 vom Europäischen Fahrradherstellerverband (European Bicycle Manufacturers Association – „EBMA“) ein entsprechender Antrag auf Durchführung einer Auslaufüberprüfung zugeleitet. Auf die EBMA entfallen mehr als 45% der gesamten Unionsproduktion von Fahrrädern.

Bei den aktuellen Maßnahmen handelt es sich ebenfalls um endgültige Antidumpingzölle, die zuletzt mit der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 eingeführt worden waren.

Der Überprüfungsantrag der EBMA wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweiges der Union zu rechnen sei.

Der Antragsteller legte dabei Beweise vor, wonach die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus China in die EU, die in absoluten Zahlen immer nach beachtlich sind, im Falle eines Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen wieder weiter ansteigen dürften, weil die ausführenden Hersteller in China immer noch über umfangreiche, bisher ungenutzte Produktionskapazitäten verfügen würden und der Unionsmarkt für sie in Bezug auf Volumen und Preisgestaltung besonders attraktiv sei.

Zudem führte der Verband an, dass die langsame Verbesserung der Schädigung des Wirtschaftszweigs tatsächlich in erster Linie auf die eingeführten Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen sei. Bei Auslaufen dieser Maßnahmen im Hinblick auf das Zusammenwirken niedriger Preise und großen Mengen erneut mit erheblichen negativen Auswirkungen auf die Gesamtsituation des Wirtschaftszweiges der Union, insbesondere hinsichtlich der Verkaufsmengen, der Preise und der Rentabilität zu rechnen.

Nach Aussage des EBMA hält die europäische Fahrradindustrie etwa 90.000 Arbeitsplätze in europäischen Unternehmen vor. Die 2017 in China produzierten 130 Millionen Fahrräder würde sogar den weltweiten Bedarf an Fahrrädern in Höhe von 120 Millionen Fahrrädern überschreiten. Im Übrigen würden die chinesischen Statistiken zeigen, dass die Einfuhren chinesischer Fahrräder in der Europäische Union im Zeitraum von 2016 bis 2017 von 1.437.954 Stück noch einmal auf 1.658.057 Stück gestiegen sind, wobei im gleichen Zeitraum der Verkauf von Fahrrädern in der Unionvon 19, 672 Millionen auf 18,5 Millionen gesunken sei.

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung rechtfertigen würden.

Die Untersuchung der Kommission hinsichtlich des Anhaltens beziehungsweise des erneuten Auftretens des Dumpings erstreckte sich sodann auf den Untersuchungszeitraum vom 01. April 2017 bis zum 31. März 2018 beziehungsweise auf den Zeitraum vom 01. Januar 2014 bis zum Ende des Untersuchungszeitraumes. Von der Untersuchung betroffen waren dabei Waren die unter den KN-Codes 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC Codes 8712 00 70 91, 8712 00 70 92 und 8712 00 70 99) eingereiht wurden.

Bei einer Auslaufüberprüfung untersucht die Kommission Ausfuhren, die im Untersuchungszeitraum in die Union getätigt wurden und prüft dann, ohne Berücksichtigung der entsprechenden Ausfuhren in die Union, ob die Lage der Unternehmen, die die zu überprüfende Ware herstellen und verkaufen, dazu führen würde, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Ausfuhren zu gedumpten Preisen in die Union wahrscheinlich fortgesetzt oder erneut getätigt würden.

 

Antidumpingzoll bleibt in Kraft

Bis die Untersungsergebnisse der Komission vorliegen bleiben die eingeführten endgültigen Antidumpingzölle in ihrer bisherigen Form zunächst in Kraft. Bedeutet für Einfuhren von Fahrrädern chinesischen Ursprungs sind auch bei einer Einfuhr am heutigen Tag grundsätzlich Antidumpingzölle in Höhe von 48,5% zur entrichten. Ausnahmen gelten lediglich für die Einfuhren ganz bestimmter chinesischer Hersteller für die ein entsprechendes Befreiungssystem vorgesehen ist:

 

Unternehmen Endgültiger Zoll TARIC-Zusatzcode
Zhejiang Baoguilai Vehicle Co. Ltd 19,2% B772
Oyama Bicycles (Taicang) Co. Ltd 0% B773
Ideal (Dongguan) Bike Co., Ltd 0% B774
Alle übrigen Unternehmen 48,5% B999

 

Die Verlängerung der Antidumpingzölle war im Übrigen keine Selbstverständlichkeit, denn China hatte der Europäischen Union bei einer Verlängerung der Antidumpingzölle in Aussicht gestellt eventuell Strafzölle gegen die Europäische Union zu verhängen.

 

Antidumpingzölle auch auf Fahrradteile

Aber nicht nur auf bereits komplette Fahrräder werden Antidumpingzölle erhoben. Auch bestimmte wesentliche Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China sind von der Union mit Antidumpingzöllen gelegt worden.

Betroffen sind hier unter anderem folgende Warennummern:

  • ex 8714 91 10
  • ex 8714 91 30
  • ex 8714 93 90
  • ex 8714 94 30
  • ex 8714 94 90
  • ex 8714 96 30
  • ex 8714 99 10
  • ex 8714 99 50
  • ex 8714 99 90

Es gilt auch hier ein Antidumpingzollsatz in Höhe von 48,5% mit Ausnahme der herstellerbezogenen Ausnahmeregelungen.