Antidumpingzoll auf Keramik aus China

Im Hinblick auf Antidumpingzölle auf Keramikwaren aus China lassen sich zwei große und wichtige Hauptgruppen von Waren unterscheiden. Die erste Hauptgruppe bilden dabei Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch und die andere Hauptgruppe Keramikfliesen.

Antidumpingzölle auf Geschirr

Statistischen Angaben zufolge gelangen aus China jährlich etwa 350.000 Tonnen Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch auf den Unionsmarkt. Zu viel für den Markt.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 hat die Europäische Union daher endgültige Antidumpingzölle auf Einfuhren von Geschirr und anderen Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch chinesischen Ursprungs erhoben und damit die bloß vorläufigen Zölle abgelöst.

„Kyocera“, ein führender Keramikhersteller Chinas“ stellte außerdem einen Anrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung. Der Antragsteller forderte dabei die Überprüfung der ursprünglich angelegten Warendefinition und wollte den Ausschluss von Hobeln, Reiben, Scheren, Schabern, Schärfern und Kaffeemühlen aus Keramik erreichen. Ein solcher Antrag auf eine Interimsüberprüfung setzt dabei voraus, dass der Antragsteller einen Anscheinsbeweis erbringt, aus dem hervorgeht, dass die grundlegenden, technischen und chemischen Eigenschaften, die Produktionsverfahren und die Endverwertung der auszuschließenden Waren erheblich von denen der zu überprüfenden Ware abweicht. Nach der Interimsüberprüfung wurde der Anwendungsbereich der Verordnung mitsamt seiner Warendefinition geändert, so dass folgende Waren aus Keramik keinem Antidumpingzoll unterliegen:

  • Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile
  • Kaffeemühlen mit keramischem Mahlwerk
  • Schärferstäbe aus Keramik
  • Küchenwerkzeuge aus Keramik zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben und Schälen sowie
  • Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art

Von den Antidumpingzöllen betroffen sind die Waren folgender TARIC-Codes:

  • 6911 10 00 90
  • 6912 00 10 11
  • 6912 00 10 91
  • 6912 00 30 10
  • 6912 00 50 10
  • 6912 00 90 10

Die Europäische Union hat sich dabei für die Einführung von unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätzen entschieden. Die Anwendbarkeit dieser Zollsätze setzt allerdings voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Wird eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende, deutlich höhere Zollsatz Anwendung.

Einzelheiten können nachfolgender Tabelle entnommen werden.

Unternehmen Zollsatz (in %) TARIC-Zusatzcode
 

Guangxi Sanhuan Enterprise Group Holding Co., Ltd

 

 

13,1

 

B350

 

CHL Porcelain Industries Ltd.

 

 

23,4

 

B351

 

Shandong Zibo Niceton-Marck Huaguang Ceramics Limited;

 

Zibo Huatong Ceramics Co., Ltd;

 

Shandong Silver Phoenix Co., Ltd;

 

Niceton Ceramics (Linyi) Co., Ltd;

 

Linyi Jingshi Ceramics Co., Ltd;

 

Linyi Silver Phoenix Ceramics Co., Ltd.

 

Linyi Chunguang Ceramics Co., Ltd.

 

Linyi Zefeng Ceramics Co., Ltd.

 

 

17,6

 

B352

 

Guangxi Province Beiliu City Laotian Ceramics Co., Ltd

 

 

22,9

 

B353

 

In Anhang I aufgeführte Unternehmen

 

 

17,9

 

alle übrigen Unternehmen

 

 

36,1

 

B999

 

 

Das Problem rund um die Keramikfliesen

Im Übrigen werden Antidumpingzölle auch auf Keramikfliesen erhoben. Zuletzt hatte die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/2179 die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls im Anschluss eine Auslaufüberprüfung beschlossen.

Der Auslaufüberprüfung vorangegangen war dabei ein Antrag des Europäischen Verband der Keramikfliesenhersteller „European Ceramic Tile Manufacturers‘ Federation, auf den mehr als 25% der gesamten Unionsproduktion von Keramikfliesen entfällt.

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen. Die Untersuchung der Kommission ergab dann im weiteren, dass die betroffene Ware und die in der Volksrepublik China, auf dem Inlandsmarkt der Vereinigten Staaten von Amerika, also des Vergleichslandes, hergestellten und verkauften Keramikfliesen dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufwiesen.

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Antidumping Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings seitens der chinesischen ausführenden Hersteller wahrscheinlich wäre. Es wurde eine Dumpingspanne zwischen 66% und 231% festgestellt.

Die Kommission untersuchte dabei unter anderem auch die Produktionskapazitäten und die Kapazitätsreserven in China, das Verhalten chinesischer Ausführer auf anderen Märkten, die Situation auf dem chinesischen Inlandsmarkt sowie die Attraktivität des Unionsmarktes.  Die chinesischen Hersteller haben dabei enorme Kapazitäten für die Produktion von Keramikfliesen geschaffen, die insgesamt nach wie vor auch über den Produktionskapazitäten der Europäischen Union liegen. In den vergangenen Jahren haben die chinesischen Hersteller ihre Produktionskapazitäten so nochmals ausgeweitet und tun dies weiterhin. Die chinesische Produktionskapazität für Keramikfliesen ist so zwischen 2011 und 2014 um fast 30% von 10,8 Milliarden auf 13,6 Milliarden m2 gestiegen. Auch die Zahl chinesischer Hersteller hat sich zwischen 2014 und 2016 um fast 20% erhöht.  Aus diesen Umständen wurde von der Kommission schließlich geschlussfolgert, dass  die Volksrepublik China über derart hohe Produktionskapazitäten verfügen würde, dass sie in der Lage ist ihre Produktionsmengen kurzfristig so zu steigern, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich zu einem Anstieg der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt führen würde.

Der Beschluss der Kommission wurde so dann dahingehend gefasst, dass ein endgültiger Antidumpingzoll auf Einfuhren von glasierten und unglasierten keramischen Fliesen, Boden- und Wandplatten sowie von glasierten und unglasierten keramischen Steinchen, Würfeln und ähnlichen Waren für Mosaike, auch auf Unterlage, mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt werden. Die entsprechenden Waren werden derzeit unter dem HS-Code 6907 eingereiht.

Auch in diesem Fall hat die Europäische Union unternehmensbezogene Antidumpingzollsätze eingeführt.

Einzelheiten diesbezüglich können nachstehender Tabelle entnommen werden.

 

Unternehmen Zoll (in %) TARIC-Zusatzcode
 

Dongguan City Wonderful Ceramics Industrial Park Co., Ltd. Guangdong Jiamei Ceramics Co., Ltd.

 

 

32%

 

B938

 

Qingyuan Gani Ceramics Co. Ltd.; Foshan Gani Ceramics Co. Ltd.

 

 

13,9%

 

B939

 

Guangdong Xinruncheng Ceramics Co. Ltd.

 

 

29,3%

 

B009

 

Shandong Yadi Ceramics Co., Ltd.

 

 

36,5%

 

B010

 

Im Anhang aufgeführte Unternehmen

 

 

30,6%

 

alle übrigen Unternehmen

 

 

69,7%

 

B999

 

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