Antidumpingzoll auf EBikes

E-Bikes haben sich in den letzten Jahre als eine echte Marktlücke erwiesen. Immer mehr Hersteller aus immer mehr Ländern sind daher mit ihren Waren auf den europäischen Markt gedrängt. Besonders nachhaltig auf den Markt ausgewirkt haben sich dabei Einfuhren von E-Bikes aus China.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1012 vom 17. Juli 2018 hat die Europäische Kommission daher vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

 

Der Weg zu den vorläufigen Antidumpingzöllen

Bereits am 20. Oktober 2017 leitete die Europäische Kommission nach Art. 5 der Antidumping Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Fahrrädern mit Trethilfe mit Elektrohilfsmotor (E-Bike) mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Vorausgegangen war ein entsprechender Antrag des Europäischen Fahrradherstellerverbands (European Bicycle Manufacturers Association) vom 08. September 2017.  Auf den Antragsteller entfielen seinerzeit mehr als 25% der gesamten Unionsproduktion von Elektrofahrrädern. Der Antrag enthielt nach der Ansicht der Kommission ausreichend Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung um die Einleitung einer Antidumpinguntersuchung zu rechtfertigen.

Die Untersuchungen erstreckten sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zu 30. September 2017. Im Rahmen dieser Antidumpinguntersuchung der Kommission hat sich dabei folgende Punkte herausgestellt:

  • die Preise der gedumpten Einfuhren aus der VR China haben die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterboten
  • der Wirtschaftszweig der Union verlor im Untersuchungszeitraum 23 Prozentpunkte im Hinblick auf den Marktanteil
  • im Bezugszeitraum ist der Markt für E-Bikes in Europa um 74 Prozent angewachsen
  • im oben genannten Zeitraum stieg der Anteil von Einfuhren chinesischer Herkunft um 250%, so wurden 2014 knapp 20.000 E-Bikes aus China in die EU eingeführt, während es im Untersuchungszeitraum bereits 700.000 Räder waren
  • der chinesische Marktanteil ist von 18 Prozent auf insgesamt 35 Prozent angestiegen
  • der Stückpreis pro Elektrofahrrad aus China ging von 472€ auf nur noch 422€ zurück
  • der durchschnittliche, in Stichproben gezogene, Stückpreis einbezogener Unionshersteller steig dabei von 1.112€ auf 1.276€ an

 

Bis auf wenige herstellerbezogene Ausnahmen liegt der vorläufige Antidumpingzollsatz bei 83,6 Prozent.

Untersuchungen der Kommission haben gezeigt, dass die durchschnittliche Dumpingspanne bei den betroffenen Waren schätzungsweise 193% bis 430% und die durchschnittliche Schadensbeseitigungsschwelle 189% beträgt.

Vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der VR China sollten im Einklang mit der Regel des niedrigeren Zolls nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung eingeführt werden. Die Kommission verglich die Schadensbeseitigungsschwellen mit den Dumpingspannen. Die Zollsätze sollten in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensbeseitigungsschwelle festgesetzt werden, je nachdem, welche niedriger ist.

Dabei haben sich folgende Werte ergeben:

 

Unternehmen

 

 

Dumpingspanne

 

Schadensbeseitigungsschwelle

 

Vorläufiger Antidumpingzoll

 

 

Bodo Vehicle Group Co., Ltd.

 

 

90,6%

 

77,6%

 

77,6 %

 

Giant Electric Vehicle (Kunshan) Co., Ltd

 

 

34,6%

 

27,5%

 

27,5%

 

Jinhua Vision Industry Co., Ltd und Yongkang Hulong Electric Vehicle Co., Ltd.

 

 

42,8%

 

21,8%

 

21,8%

 

Suzhou Rununion Motivity Co., Ltd.

 

 

106,4%

 

83,6%

83,6%
 

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller (siehe Anhang)

 

 

51,0%

 

37,0%

 

37,0%

 

Alle übrigen Unternhemen

 

 

106,4%

 

83,6%

 

83,6%

Was Einführer in Zukunft erwarten könnte

Am 31. Januar beantragte der Antragsteller gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Antidumping-Grundverordnung die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von E-Bikes chinesischen Ursprungs. Daraufhin veröffentlichte die Kommission am 3. Mai 2018 die Durchführungsverordnung (EU) 2018/671 zur zollamtlichen Erfassung dieser E-Bikes ab dem 4. Mai 2018.

Zunächst einmal werden die E-Bikes weiterhin zollamtlich erfasst werden. Die zollamtliche Erfassung wurde mit Wirkung zum 4.Mai 2018 angeordnet und wird ausweislich der entsprechenden Durchführungsverordnung (EU) 2018/671 für eine Dauer von neun Monaten weitergeführt werden. Von der zollamtlichen Erfassung betroffen sind dabei Waren die derzeit unter den KN-Codes 8711 60 10 und ex 8711 60 90 (TARIC-Code 8711 60 90 10) eingereiht werden.

Die vorläufigen Antidumpingzollsätze werden im Einklang mit den Regelungen der Antidumping-Grundverordnung zunächst für die Dauer von sechs Monaten in Kraft bleiben. Nach Auslaufen der vorläufigen Antidumpingzölle könnten diese allerdings im Falle einer positiven Antidumpinguntersuchung der Europäischen Kommission in der Einführung endgültiger Antidumpingzölle münden. Sind vorläufige Antidumpingzölle eingeführt worden, so wird spätestens einen Monat vor dem Außerkrafttreten der vorläufigen Antidumpingzölle ein entsprechender Kommissionsvorschlag unterbreitet. Über die endgültige Einführung der Antidumpingzölle würde dann der Rat entscheiden zu haben. Der Rat ist dabei nicht verpflichtet den Vorschlag der Kommission anzunehmen.

Das weitere Verfahren und die Untersuchungsergebnisse dürfen daher mit Spannung erwartet werden. Wir werden Sie über die neusten Entwicklungen auf dem laufende halten.

 

[contact title=“Unsere Anwälte für Antidumpingrecht beraten Unternehmen seit Jahren bei Einfuhren aus China. Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen zur Einfuhr von E-Bikes. Gemeinsam stellen wir Ihr Unternehmen strategisch auf.“ ctabtn=“Kontaktieren Sie uns jetzt.“]