Was regelt die Antidumping-Grundverordnung?

Die umgangssprachlich als „Antidumping-Grundverordnung“ (AD-GVO) bezeichnete Verordnung meint die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern. Die Antidumping-Grundverordnung ist das zentrale Regelungswerk des Antidumpingrechts.

Die Antidumping-Grundverordnung ist sehr umfangreich. Die wichtigsten Regelungspunkte sind im Einzelnen:

  • Voraussetzungen für die Belegung von Waren mit Antidumpingzöllen
  • Regelungen über die Feststellung von Dumping
  • Regeln über den Begriff und die Feststellung der Schädigung von Unionswirtschaftszweigen
  • Einleitung eines Verfahrens einer Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken
  • Einleitung der Antidumpinguntersuchung der Kommission
  • Auferlegung vorläufiger Antidumpingzölle
  • Einführung endgültiger Antidumpingzölle
  • Möglichkeit der Einführung rückwirkender Antidumpingzölle
  • Geltungsdauer, Überprüfung und Erstattung von Antidumpingzöllen
  • Fragen der Umgehung von Antidumpingzöllen

Die aktuelle Verordnung folgt auf eine ganze Reihe vorhergehender Verordnungen, wobei die erste Verordnung des Rates bereits aus dem Jahre 1968 stammt und sich mit dem Schutz gegen Praktiken von Dumping, Prämien oder Subventionen aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern befasste.

Die Antidumping-Grundverordnung dient der Europäischen Union als Rechtsgrundlage für den Erlass von Antidumpingzöllen, für welchen die Union kraft ihrer ausschließlichen Kompetenz im Bereich der handelspolitischen Schutzmaßnahmen zuständig ist. Das Dumpingrecht wird im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ausdrücklich als einer der Kernbereiche der Handelspolitik der EU bestimmt.

Der Antidumping-Grundverordnung vorangestellt ist gleich die wichtigste Frage – nämlich die Frage danach wann überhaupt „Dumping“ vorliegt. Denn wenn kein Fall des Dumpings vorliegt oder ein solcher nicht zumindest zu befürchten ist, dann bleibt für die weiteren Regelungen der Antidumping-Grundverordnung kaum noch ein Anwendungsbereich.

Dumping liegt dabei immer dann vor, wenn Handelswaren eines Landes unter ihrem Normalwert auf den Markt eines anderen Landes gebracht werden. Was wiederum immer dann der Fall ist, wenn der Preis einer Ware, die aus einem Land eingeführt wird, billiger ist als der Verkaufspreis der gleichen Ware im selben Land. Außerdem festgelegt wird von der Verordnung, dass grundsätzlich jede Ware mit Antidumpingzöllen belegt werden kann.

Bereits Artikel 1 Absatz 1 der AD-GVO enthält die zentralen Eingriffsermächtigungen zur Einführung von Antidumpingzöllen:

  1. Dumping
  2. Schädigung eines Wirtschaftszweiges der Europäischen Union
  3. Ursachenzusammenhang zwischen Dumping und Schädigung

Die Feststellung von Dumping erfolgt durch eine vergleichende Ermittlung des Normalwertes einer Ware und des Ausfuhrpreises eben dieser, wobei Gesichtspunkte, die die Vergleichbarkeit von Normalwert und Ausfuhrpreis beeinflussen bei der Ermittlung der Dumpingspanne berücksichtigt werden.

Durch die Verordnung ist es momentan der Kommission übertragen neue Verfahren, Überprüfungen und Antidumpingmaßnahmen einzuleiten. Die Kommission soll diese Untersuchungen durchführen und sodann gegebenenfalls entsprechende vorläufige Antidumpingmaßnahmen treffen. Die Verordnung regelt außerdem, dass nach den Untersuchungsmaßnahmen der Rat auf Vorschlag der Kommission die endgültigen Antidumpingzölle mit einfacher Mehrheit festzusetzen hat.

Besonders interessant dürften für alle Unternehmen außerdem die Überprüfungsmöglichkeiten der Maßnahmen der Unionorgane und die geregelten Möglichkeiten der Erstattung von erhobenen Zöllen sein.

 

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