Wer muss Strafzoll bezahlen?

Strafzölle im wörtlichen Sinne – zur Bestrafung für die Einfuhr von Waren – gibt es rechtlich gesehen so eigentlich nicht. Denn Zölle sind Abgaben, die schlicht für den Grenzübertritt von Waren erhoben werden, nicht etwa zur Bestrafung eines Fehlverhaltens von Ausführern.

Wenn man den Begriff der Strafzölle hört, dann sind damit zumeist im allgemeinen Drittlandszölle, Antidumpingzölle und Ausgleichszölle gemeint. Bei dieser Vielfalt an verschiedenen Zöllen stellt sich unweigerlich die Frage wer diese Zölle später eigentlich einmal entrichten muss. Ist der Verkäufer der Waren, der Käufer oder doch der Empfänger der Waren für die Entrichtung der Zölle zuständig?

Die gute Nachricht: für die Entrichtung der verschiedenen Einfuhrzölle ist zunächst einmal immer die gleiche Person zuständig. Grundsätzlich sind diese Zölle nämlich von den Einführer der Waren aus betroffenen Ländern zu entrichten. Wer der Einführer der Waren ist lässt sich dabei genau bestimmen – dies ist grundsätzlich der Käufer beziehungsweise der Empfänger der Waren. Wenn aber grundsätzlich der Käufer von Waren für die Entrichtung der Zölle zuständig ist, dann bedeutet dies gleichermaßen, dass sich „Strafzölle“ nicht etwa auf die Anwendung auf Unternehmen beschränken, sondern auch jede Privatperson zur Entrichtung der Zölle verpflichtet sein kann. Gerade für Privatpersonen können hohe Zollzahlungen schnell zu einer erheblichen finanziellen Belastung führen.

Von dem Grundsatz, dass der Käufer beziehungsweise der Empfänger der Waren die Zollgebühren zu entrichten hat, gibt es im internationalen Handelsgeschäft wichtige Ausnahmen. Grundsätzlich obliegt es nämlich dem Verkäufer und dem Verkäufer von Ware ihre Verpflichtungen frei nach ihrem Belieben für sie möglichst interessengerecht zu regeln. Es ist durchaus denkbar, dass es im Einzelfall sinnvoll sein kann den Verkäufer sämtliche Gefahren- und Kosten tragen zu lassen und Waren geliefert und verzollt in die Europäische Union transportieren zu lassen.

Im Hinblick auf die Rechtssicherheit und die Vereinfachung des internationalen Handelsverkehrs wurden daher die sogenannten Incoterms (International Commercial Terms) eingeführt. Bei den Incoterms handelt es sich um Handelsklauseln das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien genau regeln und detailliert festlegen welche Vertragspartei die Kosten- und Gefahrtragungspflichten treffen.

 

Die wichtigsten Incoterms im Überblick

Lieferbedingungen Bedeutung
EXW Ex Works = ab Werk: Der Verkäufer liefert, wenn er die Ware dem Käufer oder an einem anderen benannten Ort zur Verfügung stellt. Der Verkäufer muss die Ware weder auf ein abholendes Transportmittel verladen, noch muss er sie zur Ausfuhr freimachen
FCA Free Carrier = frei Frachtführer: Der Verkäufer muss die Ware dem Frachtführer oder einer anderen vom Käufer benannten Person beim Verkäufer oder an einen anderen benannten Ort liefert.

Der Verkäufer ist verpflichtet die Ware zur Ausfuhr freizumachen. Jedoch hat der Verkäufer keine Verpflichtung die Ware zur Einfuhr freizumachen, Einfuhrzölle zu zahlen oder Einfuhrzollformalitäten zu erledigen.

CPT Carriage pait to = Fracht bezahlt bis: Der Verkäufer muss die Ware dem Frachtführer oder einer anderen Person an einem vereinbarten Ort liefern. Außerdem muss der Verkäufer den Beförderungsvertrag abzuschließen und die für die Beförderung der Ware bis zum benannten Bestimmungsort entstehenden Frachtkosten zahlen.
CIP Carriage and Insurance paid to = Fracht und Versicherung bezahlt bis: Der Verkäufer hat die Ware dem Frachtführer oder einer anderen vom Verkäufer benannten Person an einen vereinbarten Ort zu liefern, den Beförderungsvertrag abzuschließen und die für die Beförderung der Ware bis zum benannten Bestimmungsort entstehenden Frachtkosten zu tragen.

Der Verkäufer schließt auch einen Versicherungsvertrag gegen die vom Käufer getragene Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der

Der Verkäufer liefert die Ware, sobald die Ware von dem ankommenden Beförderungsmittel entladen wurde und dem Käufer an einem benannten Terminal im benannten Bestimmungshafen oder –ort zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer trägt alle Gefahren, die im Zusammenhang mit der Beförderung zum benannten Ort stehen.
DAP Delivered At Place = geliefert benannter Ort: Der Verkäufer liefert, wenn die Ware dem Käufer auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am benannten Bestimmungsort zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer trägt alle Gefahren, die im Zusammenhang mit der Beförderung zum benannten Ort stehen.
DDP Delivered, Duty paid = geliefert verzollt Der Verkäufer liefert, wenn er die zur Einfuhr freigemachte Ware dem Käufer auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am benannten Bestimmungsort zur Verfügung stellt. Der Verkäufer trägt alle Kosten und Gefahren, die im Zusammenhang mit der Beförderung der Ware bis zum Bestimmungsort stehen und hat die Verpflichtung, die Ware nicht nur für die Ausfuhr, sondern auch für die Einfuhr frei zu machen, alle Abgaben sowohl für die Aus- als auch für die Einfuhr zu zahlen sowie alle Zollformalitäten zu erledigen. DDP stellt die Maximalverpflichtung für den Verkäufer dar.

 

Tipp: Im Bereich der Incoterms ist es für Unternehmen oft schwierig den Überblick zu behalten und die für sich interessengerechteste Lösung zu wählen.
Wenn Ihr Unternehmen regelmäßig im internationalen Handel auftritt, kann es sich für Sie im Hinblick auf die Risikominimierung empfehlen sich eine
Risikoeinschätzung von einem Anwalt für Zollrecht einzuholen.

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