Endgültiger und vorläufiger Antidumpingzoll – was ist der Unterschied?

In Bezug auf Antidumpingzölle schwirren viel Begriffe im Raum herum. Oft ist dabei die Bedeutung der Begriffe vielen aber unklar. Zwei der häufig verwendeten Begriffe sind die der „vorläufigen Antidumpingzölle“ und der „endgültigen Antidumpingzölle“. Bei beiden Begriffen handelt es sich um Instrumente der Europäischen Union zum Schutze Europäischer Wirtschaftszweige. Dennoch unterscheiden sie sich im Hinblick auf ihre Bedeutung und ihre Wirkungsweise doch erheblich von einander. Nachfolgend wollen wir Ihnen daher die wichtigsten Punkte zu diesen beiden Instrumenten einmal verdeutlichen.

 

Vorläufige Antidumpingzölle

Die Voraussetzungen unter denen vorläufige Antidumpingzölle erhoben werden können sind in Artikel 7 der Antidumping-Grundverordnung geregelt. Demnach können vorläufige Antidumpingzölle wenn vorher ein entsprechendes Antidumpingverfahren der Union eingeleitet wurde, eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und interessierte Parteien hinreichend die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wurde.

Die Voraussetzungen unter denen die Erhebung vorläufiger Antidumpingzölle zu diesem Zeitpunkt der Antidumpinguntersuchung eingeführt werden dürfen sind allerdings eng. Die Kommission muss folgende Umstände vorläufig festgestellt haben:

  • im konkreten Fall liegt Dumping vor
  • durch das Dumping wird ein Wirtschaftszweig der Union geschädigt
  • aus Gesichtspunkten des Gemeinschaftsinteresses ist das Ergreifen von Maßnahmen zur Beseitigung der Schädigung erforderlich

Vorläufige Antidumpingzölle werden frühstens 60 Tage nach Einleitung der Antidumpinguntersuchung eingeführt, spätestens jedoch neun Monate nach Beginn der Untersuchung.

Der Betrag des vorläufigen Antidumpingzolls darf dann die vorläufig ermittelte Dumpingspanne keinesfalls überschreiten. Im Idealfall soll er sogar niedriger sein als die Dumpingspanne, nämlich gerade so hoch, dass die Schädigung des Wirtschaftszweiges der Union durch ihn beseitigt wird. Die Geltungsdauer vorläufiger Zölle kann auf sechs Monate beschränkt und ausnahmsweise um drei Monate verlängert oder von Anfang an auf höchstens neun Monate festgesetzt werden. Die vorläufigen Zölle dürfen aber nur verlängert werden oder neun Monate betragen, wenn die Ausführer, auf die ein erheblicher Prozentsatz des betreffenden Handels entfällt dies beantragen oder sie nach entsprechender Mitteilung durch die Kommission keine Einwände erheben.

Die vorläufigen Zölle sind dann in Form einer Sicherheitsleistung zu sichern. Das bedeutet für alle Einführer der betreffenden Waren, dass die Überführung der Waren in den freien Verkehr der Union von der Leistung einer solchen Sicherheit abhängig gemacht wird.

Auch wenn die Kommission während der Antidumpinguntersuchung feststellen sollte, dass die oben genannten Voraussetzungen für die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle vorliegen, ist sie allerdings hinsichtlich der tatsächlichen Einführung nicht gebunden. Ist die Kommission davon überzeugt, dass die Schädigung des Wirtschaftszweiges der Union auch auf andere Weise beseitigt werden kann, dann kann sie den herstellenden Unternehmen ein sogenanntes „Verpflichtungsangebot“ unterbreiten. Mit diesem Verpflichtungsangebot würden dann entsprechende Mindestpreise der Waren bei Import festgelegt werden. Ausführer sind allerdings nicht verpflichtet ein solches Angebot der Komission anzunehmen.

 

 

Endgültige Antidumpingzölle

Endgültige Antidumpingzölle hingegen schließen sich erst an den Abschluss der Antidumpinguntersuchung der Kommission an. Sie werden erhoben, wenn die endgültige Feststellung des Sachverhaltes ergibt, dass auch tatsächlich sowohl Dumping, als auch eine Schädigung des Wirtschaftszweiges der Union vorliegt und im Gemeinschaftsinteresse ein Einschreiten erforderlich ist. Der Vorschlag zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle unterbreitet die Kommission, wobei der Rat über die Annahme des Kommissionsvorschlags zu entscheiden hat. Er muss dabei den Vorschlag der Kommission aber nicht annehmen, er hat ebenso die Möglichkeit binnen eines Monats nach Vorlage des Vorschlags diesen durch einen nach einfacher Mehrheit abzulehnen.

Sind zuvor vorläufige Antidumpingzölle eingeführt worden, so wird spätestens einen Monat vor dem Außerkrafttreten der vorläufigen Zölle ein Vorschlag zur Einführung endgültiger Maßnahmen unterbreitet.

An eine positive Antidumpinguntersuchung muss sich allerdings nicht zwangsläufig immer die Erhebung endgültiger Antidumpingzölle anschließen. So sieht Art. 8 der Antidumping-Grundverordnung beispielsweise vor, dass unter bestimmten Umständen auch Vereinbarungen mit den Importeuren gedumpter Waren getroffen werden können. Diese können sich dann verpflichten Dumpingexporte zu unterlassen oder akzeptieren dann einen bestimmten von der Europäischen Union festgelegten Mindestpreis ihrer Waren für den Fall des Imports in die Europäische Union.

Bei der Festlegung endgültiger Antidumpingzölle kann dann entweder ein für alle Importeure gleichermaßen geltender Antidumpingzollsatz festgelegt werden oder es bietet sich die Einführung unternehmensbezogener endgültiger Antidumpingzollsätze an.

Auch die endgültigen Antidumpingzölle dürfen die ermittelten Dumpingspannen dann nicht überschreiten und sollen sich in den Bereich befinden, der unbedingt notwendig ist, um einen Schaden für den Wirtschaftszweig der Union entfallen zu lassen. Der Zollsatz ist dann jeweils in angemessener Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleicher Herkunft zu erheben.

Antidumpingmaßnahmen sollen dann immer nur so lange aufrechterhalten werden, wie es zur Abwendung eines Schadens für den Wirtschaftszweig der Union unbedingt erforderlich ist. Die Geltungsdauer von endgültigen Antidumpingmaßnahmen ist daher grundsätzlich erst einmal auf eine Zeitdauer von 5 Jahren beschränkt. Die Antidumping-Grundverordnung sieht allerdings vor, dass es auch schon vor Ablauf der 5 Jahre eine sogenannte Interimsüberprüfung geben kann. Eine solche Überprüfung kann entweder eigeninitiativ durch die Kommission eingeleitet werden oder aber nach einjährigem Bestehen auf Antrag einer außenstehenden Partei. Die Einleitung einer Interimsüberprüfung rechtfertigen beispielsweise Preisänderungen, das Auftreten neuer Exporteuere oder die Tatsache, dass die von der Europäischen Union ergriffenen Maßnahmen nicht hinreichend sind um der Schädigung der Wirtschaftszweige der Union entgegen zu wirken.